FAQ
Ich möchte eine E-Klausur durchführen. Wie gehe ich vor?
Sofern Sie eine E-Klausur mit dem mobilen Testcenter durchführen möchten, müssen Sie unter Beachtung der Fristen einen Antrag bei uns stellen, in dem Sie u.a. Ihre Soft- und Hardware-Wünsche angeben, und mit uns in Kontakt treten.
Was ist eine E-Klausur und sind diese an der TUHH erlaubt?
Eine E-Klausur ist eine schriftliche Klausur, die an einem Computer durchgeführt wird. Elektronische Klausuren sind nach § 18 der ASPO (Stand 22.11.2017, Fassung vom 28.02.2018) erlaubt, welche seit dem 01.10.2018 für alle Studierenden der TUHH gültig ist.
Was sind die Vorteile einer E-Prüfung?
Eine E-Klausur ermöglicht es praxisnah und kompetenzorientiert zu prüfen, indem zur Lösung der Klausuraufgaben fachspezifische Software und elektronische Ressourcen eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass E-Klausuren ein hohes Maß an Interaktivität bieten durch das Einbinden von interaktiven Grafiken, Audio- und Videodateien. Außerdem lässt sich der Korrekturaufwand durch eine automatisierte Korrektur erheblich reduzieren, welche zudem die Möglichkeit eines schnellen Feedbacks sowohl für den Prüfling als auch den Lehrenden bietet. Zudem ist eine automatisierte Korrektur unvoreingenommen, die Anonymität der Studierenden wir direkt berücksichtigt. Auch bei Klausuren ohne automatisierte Korrektur kann dies durch einen anonymisierten Prüfungslogin ermöglicht werden und auch hier wird die Korrektur vereinfacht, da die Lesbarkeit der Antworten der Studierenden erhöht wird.
Was sind die Vorteile einer papierbasierten Klausur (Pen & Paper)?
In einer papierbasierten Klausur können Lösungswege bzw. Herleitungen von Ergebnissen dargelegt werden, was in einer elektronischen Klausur nur bedingt möglich ist, z.B. in Form eines Beweispuzzles. Außerdem ist die Möglichkeit zu Freihandskizzen eingeschränkt. Es bietet sich aber die Möglichkeit, solche Arten von Aufgaben auf Papier mit elektronischen Aufgaben zu kombinieren (Hybridklausur).
Welche Fristen sind bei einer E-Klausur zu beachten?
Zunächst einmal müssen Sie die üblichen Fristen für Prüfungen an der TUHH einhalten (in etwa 9 Monate vor der Prüfung) und als Prüfungsform die Klausur wählen.
Um eine elektronische Prüfung mit dem mobilen Testcenter zu beantragen, sind folgende Fristen zu beachten:
Wenn Sie Interesse an der Durchführung einer E-Klausur mit dem mobilen Testcenter haben oder schon einen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an uns.
Um eine elektronische Prüfung mit dem mobilen Testcenter zu beantragen, sind folgende Fristen zu beachten:
- Für das Sommersemester: Antrag bis Ende KW 50 (des Vorjahres)
- Für das Wintersemester: Antrag bis Ende KW 21
Wenn Sie Interesse an der Durchführung einer E-Klausur mit dem mobilen Testcenter haben oder schon einen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an uns.
Mit wie vielen Studierenden kann ich eine E-Klausur durchführen?
Für eine E-Klausur mit dem mobilen Testcenter stehen 100 Laptops zur Verfügung. Sollten Sie eine elektronische Prüfung mit mehr als 100 Teilnehmer/innen durchführen wollen, müssen Sie diese entsprechend ihrer Anzahl auf mehrere Prüfungsslots verteilen. Dies bedeutet jedoch auch, dass Sie unterschiedliche, aber gleichwertige Klausuren für jeden Ihrer Prüfungsslots erstellen müssen.
Welche Unterstützung erhalte ich bei der Durchführung einer E-Prüfung?
Wofür bin ich selbst verantwortlich?
Wir stehen Ihnen bei elektronischen Prüfungen beratend zur Seite und kümmern uns um die Vorbereitung der Laptops und des Prüfungsraums für Ihre Klausur, sofern Sie dafür das mobile Testcenter einsetzen wollen. Sollten Sie für Ihre Prüfung einen Webserver benötigen oder auf die Laptops des K1520 oder Poolräume zurückgreifen wollen, wenden Sie sich bitte an das Rechenzentrum der TUHH.
Für die Erstellung Ihrer E-Klausur, die Kommunikation mit den Studierenden, die eventuelle Einteilung der Studierenden auf mehrere Prüfungsslots, die Organisation der Prüfungsaufsicht sowie des Prüfungsablaufs, das Auswerten der Prüfung sowie das Aufbewahren der Prüfung zur Wahrnehmung der Aufbewahrungspflicht sind die Sie als Prüfer/in selbst verantwortlich. Außerdem müssen Sie die Software, die Sie in der Prüfung verwenden wollen und welche auf den Laptops des mobilen Testcenters installiert werden soll, zur Verfügung stellen und auf Funktionalität testen.
Für die Erstellung Ihrer E-Klausur, die Kommunikation mit den Studierenden, die eventuelle Einteilung der Studierenden auf mehrere Prüfungsslots, die Organisation der Prüfungsaufsicht sowie des Prüfungsablaufs, das Auswerten der Prüfung sowie das Aufbewahren der Prüfung zur Wahrnehmung der Aufbewahrungspflicht sind die Sie als Prüfer/in selbst verantwortlich. Außerdem müssen Sie die Software, die Sie in der Prüfung verwenden wollen und welche auf den Laptops des mobilen Testcenters installiert werden soll, zur Verfügung stellen und auf Funktionalität testen.
Wie wird verhindert, dass bei einer E-Prüfung geschummelt wird?
Die Laptops werden z. B. mit dem Safe Exam Browser ausgestattet, welcher den Laptop in einen abgeschotteten Kiosk-Modus versetzt und der nur die Verwendung vorher festgelegter Software und Webseiten erlaubt. Zudem sind die Laptops mit Blickschutzfiltern ausgestattet, welche das "Abschreiben" erschweren.
Zudem haben Sie als Prüfer/in durch die geschickte Erstellung von Klausuraufgaben mit Randomisierung, die Möglichkeit Täuschungsversuchen vorzubeugen.
Zudem haben Sie als Prüfer/in durch die geschickte Erstellung von Klausuraufgaben mit Randomisierung, die Möglichkeit Täuschungsversuchen vorzubeugen.
Was passiert bei einer technischen Panne während einer E-Klausur?
Der Ausfall einzelner Laptops bzw. anderer notwendiger Infrastruktur kann durch vorhandene Ersatzgeräte kompensiert werden. Die durch den Austausch verloren gegangene Zeit wird protokolliert und kann im Ermessen des Prüfers bzw. der Prüferin während der laufenden Prüfung individuell wieder gutgeschrieben werden.
Müssen E-Klausuren aufbewahrt werden?
Ja, ebenso wie papierbasierte Klausuren müssen auch E-Klausuren aufbewahrt werden. Hierfür ist der Prüfer bzw. die Prüferin zuständig. Geregelt wird die Aufbewahrung durch § 18 der ASPO (Stand 22.11.2017, Fassung vom 28.02.2018) geregelt, welche seit dem 01.10.2018 für alle Studierenden der TUHH gültig ist.
Prüfungen nach § 16 Abs. 2 a. (auch Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren) und Abs. 2 c. sowie Studienleistungen nach § 17 Abs. 2 a., c. und f. können ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass:
a) die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den einzelnen Studentinnen und Studenten zugeordnet werden können;
b) die Ausarbeitung einer Studentin oder eines Studenten in einem elektronischen Dokumentenformat gem. § 2 Abs. 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert wird.
Die eindeutige Zuordenbarkeit lässt sich mittels Benutzerkennungen sicherstellen. Dazu können entweder die persönlichen Benutzerkennungen der Studierenden genutzt werden, oder es werden separate Prüfungskennungen erstellt, die mit den einzelnen Prüflingen verknüpft werden, zum Beispiel indem sie individuell auf Deckblätter von Klausuren gedruckt werden.
Das Ablegen der Ergebnisse muss in einem der elektronischen Formate ASCII, UNICODE (UTF-8), Microsoft RTF, PDF, XML, TIFF, Microsoft Word (ohne Makros) erfolgen, und kann auch in ZIP-Archiven (ohne Verzeichnisstruktur) komprimiert werden (§ 2 Abs. 4 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg).
Ebenso muss unter rechtlichen Aspekten der Datenschutz beachtet werden. Dies ist für Prüfungssituationen in § 111 Absatz 1 und 3 des HmbHG geregelt. Die TUHH hat dazu die "Satzung der TUHH über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten" beschlossen, in der Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverarbeitung an der TUHH geregelt sind. Das bedeutet zum einen, dass ausschließlich solche personenbezogenen Daten gespeichert werden, die für die Prüfung nötig sind. Zum anderen ist darauf zu achten, dass auch nur berechtigte Personen Zugriff auf diese Daten erhalten.
Prüfungen nach § 16 Abs. 2 a. (auch Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren) und Abs. 2 c. sowie Studienleistungen nach § 17 Abs. 2 a., c. und f. können ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass:
a) die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den einzelnen Studentinnen und Studenten zugeordnet werden können;
b) die Ausarbeitung einer Studentin oder eines Studenten in einem elektronischen Dokumentenformat gem. § 2 Abs. 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert wird.
Die eindeutige Zuordenbarkeit lässt sich mittels Benutzerkennungen sicherstellen. Dazu können entweder die persönlichen Benutzerkennungen der Studierenden genutzt werden, oder es werden separate Prüfungskennungen erstellt, die mit den einzelnen Prüflingen verknüpft werden, zum Beispiel indem sie individuell auf Deckblätter von Klausuren gedruckt werden.
Das Ablegen der Ergebnisse muss in einem der elektronischen Formate ASCII, UNICODE (UTF-8), Microsoft RTF, PDF, XML, TIFF, Microsoft Word (ohne Makros) erfolgen, und kann auch in ZIP-Archiven (ohne Verzeichnisstruktur) komprimiert werden (§ 2 Abs. 4 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg).
Ebenso muss unter rechtlichen Aspekten der Datenschutz beachtet werden. Dies ist für Prüfungssituationen in § 111 Absatz 1 und 3 des HmbHG geregelt. Die TUHH hat dazu die "Satzung der TUHH über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten" beschlossen, in der Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverarbeitung an der TUHH geregelt sind. Das bedeutet zum einen, dass ausschließlich solche personenbezogenen Daten gespeichert werden, die für die Prüfung nötig sind. Zum anderen ist darauf zu achten, dass auch nur berechtigte Personen Zugriff auf diese Daten erhalten.